Allgemeine Reisebedingungen
Sehr geehrter Reisegast!
Es liegt uns sehr daran, Ihnen eine angenehme Reise zu bereiten. Dazu haben wir alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Klare rechtliche Verhältnisse gehören dazu. Wir bitten Sie daher, den Reisebedingungen und wichtigen Hinweisen Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1a) gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch bestätigt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
d) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1a) geschlossen werden.
Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung ein, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.
e) Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen / Hauptleistung (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1) sinngemäß.
3. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheins zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis EUR 75,- nicht übersteigt.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Prämie für die Versicherung wird mit der Anzahlung zusätzlich fällig.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 12 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Reisen mit Kreuzfahrtbeteiligung (z. B. Queen Elizabeth, Queen Mary 2, etc.) ist der Restbetrag 60 Tage vor Reisebeginn fällig.
d) Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
e) Tagesfahrten mit dem Bus sind bei Anmeldung gegen Aushändigung des Fahrausweises sofort zahlbar.
f) Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten.
4. Unsere Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 4a) nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
c) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von uns nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von uns hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
d) Orts- und Hotelprospekte, Internetseiten und sonstige Informationsmaterialien, die nicht von uns herausgegeben werden, sind für uns und unsere Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt unserer Leistungspflicht gemacht wurden.
5. Reiseschutz / Versicherungen
Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. Das Reisebüro wird den Reisenden diesbezüglich auch gerne beraten. Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung wird ebenfalls empfohlen.
6. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 6c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise
a) Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Für Busreisen:
Für Tagesfahrten gilt:
Stornierungen sind bis 8 Tage vor Fahrtantritt kostenlos möglich, bei Stornierungen von weniger als 8 Tagen verfällt der Reisepreis, falls seitens des Reisenden keine Ersatzperson gestellt wird.
Für Mehrtagesfahren / Vereinsfahrten / Rundreisen, etc. gilt:
bis zum 31. Tage vor Reisebeginn 20%
vom 30. Tag bis 21. Tag 30%
vom 20. Tag bis 15. Tag 40%
vom 14. Tag bis 7. Tag 50%
vom 6. Tag bis 4. Tag 75%
und ab dem 3. bis 1. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 90% der Gesamtreisekosten.
Für unsere Flusskreuzfahrten gilt:
bis zum 31. Tage vor Reisebeginn 25%
vom 30. Tag bis 25. Tag 40%
vom 24. Tag bis 18. Tag 50%
vom 17. Tag bis 11. Tag 60%
vom 10. Tag bis 4. Tag 80%
und ab dem 3. bis 1. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 90% der Gesamtreisekosten.
Für Reisen mit Kreuzfahrtschiffen oder an denen Kreuzfahrtschiffe beteiligt (z. B. Queen Elizabeth, Queen Mary 2) sind gilt:
bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 25 %
vom 60. Tag bis 30. Tag 30 %
vom 29. Tag bis 20. Tag 50 %
vom 19. Tag bis 10. Tag 75 %
vom 10. Tag bis 4. Tag 80 %
und ab dem 3. bis 1. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 90% des Gesamtpreises.
Für Musicalreisen gilt:
ab 6 Wochen vor Reiseantritt 100% des Gesamtpreises.
Für Eintrittskarten gilt:
Eintrittskarten generell 100 % !!!
Sonderreisen z.B. Flugreisen sowie Leistungen bei denen der Veranstalter als Vermittler auftritt unterliegen den Stornobedingungen des jeweiligen Veranstalters.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Die Pauschalen beziehen sich auf den Reisepreis einer Person und werden pro Person berechnet.
Im Falle von abweichenden Stornobedingungen sind diese im Reisevertrag geregelt.
d) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstand oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
e) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als die jeweils anwendbare Pauschale. Machen der Veranstalter einen solchen Anspruch geltend, so ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
9. Umbuchungen - Änderungen auf Verlangen des Reisenden
(a) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts (Umbuchung) besteht nicht.
Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Reisenden dennoch vorgenommen, kann der Veranstalter / Vermittler bis 31 Tage vor Reiseantritt bei
aa) Bus- und Bahnreisen € 25,00 €
bb) Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) € 35,00 €,
cc) Flusskreuzfahrten € 45,00 €
dd) Kreuzfahrten oder Busreisen inkl. Kreuzfahrt
bis 56 Tage vor Reisebeginn 50,00 € (nur einmal möglich)
ab 56 Tag vor Reisebeginn nicht möglich.
pro Person erheben.
b) Umbuchungswünsche nach o. g. Frist (Ziffer 9. a), sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag (Ziffer 8.) zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
10. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.
11. Reiseabbruch - Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen / Krankheit), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter / Vermittler wird sich um die Erstattung ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schweren Störungen durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
a) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
b) Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 12a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 12c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 12c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
g) Bei Tagesfahrten muss die Mindestteilnehmerzahl zwei Tage vor Reisebeginn erreicht sein. Bei Absage einer Tagesfahrt erstatten wir dem Reisenden den gezahlten Betrag unverzüglich zurück.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach §651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrags.
b) Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus §651 j Abs. 2 BGB.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beför-derung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
a) Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
b) Reisemängel sind dem Reiseleiter am Urlaubsort oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblichen Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von uns nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen uns anzuerkennen.
d) Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15a) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
da) Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
db) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach §651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen ("kein Interesse" des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
dc) Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
e) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
17. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reise-veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind.
Dem Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und / oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
18. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen nach den §§651 c bis 651 f BGB - ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17a) - ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden. Bei grobem "eigenem" Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17a) betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
19. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z.B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor der Buchung bzw. Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
b) Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 18a) hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 8) (Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise) entsprechend.
20. Rechtswahl
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Reiseveranstalter / Vermittler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
b) Soweit bei Klagen des Reisenden gegen uns im Ausland für die Haftung unsererseits dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
21. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann uns nur an unserem Sitz verklagen.
b) Für Klagen unsererseits gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Für Klagen gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart.
c) Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften
22. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages im Übrigen.
Reiseveranstalter / Reisevermittler:
Auto-Gaus GmbH
Großer Kamp 16-18
32791 Lage